Datenschutz bei Microsoft 365: Was Unternehmen beachten sollten

Microsoft 365 bündelt Anwendungen wie Outlook, Teams, SharePoint und OneDrive in einer cloudbasierten Arbeitsumgebung. Die Dienste erleichtern Zusammenarbeit und Kommunikation, verarbeiten dabei jedoch zahlreiche personenbezogene und geschäftliche Daten. Wer Microsoft 365 nutzt, sollte deshalb Datenschutz und Informationssicherheit von Anfang an mitdenken.

Die Nutzung der Plattform macht ein Unternehmen nicht automatisch datenschutzkonform. Entscheidend sind unter anderem die Art der verarbeiteten Daten, die gewählten Einstellungen, die Zugriffsrechte und die internen Abläufe. Unternehmen bleiben dafür verantwortlich, ihre Verarbeitungstätigkeiten rechtmäßig und sicher zu gestalten.

Welche Daten verarbeitet Microsoft 365?

Je nach verwendeten Diensten und Funktionen können unterschiedliche Daten anfallen, zum Beispiel:

  • Kontaktdaten und Benutzerkonten, etwa Name, geschäftliche E-Mail-Adresse und Rollen;
  • Inhalte in E-Mails, Chats, Dokumenten und Besprechungen;
  • Diagnose-, Nutzungs- und Protokolldaten;
  • Informationen über Zugriffe, Geräte und Anmeldeversuche;
  • Inhalte, die Nutzer in Zusatzfunktionen oder KI-Diensten eingeben.

Welche Daten tatsächlich verarbeitet werden, hängt von den eingesetzten Diensten, den Vertragsbedingungen und der Konfiguration des Mandanten ab. Eine sorgfältige Bestandsaufnahme ist daher ein sinnvoller erster Schritt.

Verantwortlichkeiten und Vertragsgrundlagen

Bei vielen geschäftlichen Nutzungsszenarien bestimmt das Unternehmen die Zwecke und wesentlichen Mittel der Verarbeitung und ist damit datenschutzrechtlich verantwortlich. Microsoft kann je nach Dienst und Verarbeitung als Auftragsverarbeiter oder in einer anderen Rolle tätig sein. Die konkrete Einordnung sollte anhand der aktuellen Vertragsunterlagen und der jeweiligen Verarbeitung geprüft werden.

Unternehmen sollten insbesondere sicherstellen, dass die erforderlichen Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung vorliegen und die relevanten Vertragsbedingungen verstanden sind. Auch die eigene Datenschutzerklärung, das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und gegebenenfalls eine Datenschutz-Folgenabschätzung müssen zur tatsächlichen Nutzung passen.

Speicherorte und internationale Datenübermittlungen

Microsoft bietet für bestimmte Dienste und Kundengruppen Auswahlmöglichkeiten zur Speicherung von Daten in bestimmten Regionen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass sämtliche Daten, Supportvorgänge oder Verarbeitungen ausschließlich dort stattfinden. Welche Regelungen gelten, hängt unter anderem vom Dienst, dem Vertrag und der gewählten Konfiguration ab.

Prüfen Sie deshalb die aktuellen Informationen zu Datenstandorten, Unterauftragnehmern und internationalen Übermittlungen. Dokumentieren Sie Ihre Bewertung und berücksichtigen Sie dabei auch, welche Daten in den einzelnen Diensten abgelegt werden.

Wichtige Einstellungen für mehr Datenschutz

Viele Datenschutzrisiken lassen sich durch eine passende Konfiguration verringern. Besonders wichtig sind:

  • Zugriffsrechte begrenzen: Vergeben Sie nur die Berechtigungen, die für die jeweilige Aufgabe erforderlich sind. Prüfen Sie regelmäßig, ob Konten und Rollen noch benötigt werden.
  • Mehr-Faktor-Authentifizierung aktivieren: Eine zusätzliche Anmeldebestätigung erschwert unbefugte Zugriffe, insbesondere bei gestohlenen oder erratenen Passwörtern.
  • Externe Freigaben kontrollieren: Legen Sie fest, wer Dateien mit Personen außerhalb der Organisation teilen darf. Nutzen Sie passende Ablaufdaten und prüfen Sie bestehende Freigabelinks.
  • Aufbewahrung und Löschung regeln: Definieren Sie, wie lange E-Mails, Chats und Dokumente aufbewahrt werden müssen und wann sie gelöscht werden sollen.
  • Protokollierung und Warnmeldungen nutzen: Geeignete Protokolle können helfen, verdächtige Aktivitäten zu erkennen und Sicherheitsvorfälle aufzuklären.
  • Geräte absichern: Aktualisierte Systeme, Verschlüsselung und klare Regeln für private oder mobile Geräte reduzieren das Risiko eines Datenverlusts.

Teams, OneDrive und SharePoint im Arbeitsalltag

In Teams, OneDrive und SharePoint entstehen häufig große Mengen gemeinsam genutzter Informationen. Achten Sie auf eine nachvollziehbare Ablagestruktur und legen Sie fest, wer Teams, Gruppen und SharePoint-Websites erstellen darf. Überprüfen Sie regelmäßig Mitgliederlisten und externe Zugriffe.

Besondere Vorsicht ist bei sensiblen Informationen geboten. Gesundheitsdaten, Personalunterlagen oder Finanzinformationen sollten nur in dafür vorgesehenen Bereichen und mit angemessenen Schutzmaßnahmen gespeichert werden. Mitarbeitende sollten wissen, welche Inhalte geteilt werden dürfen und wie sie versehentliche Freigaben melden können.

KI-Funktionen und sensible Informationen

KI-Funktionen können Inhalte zusammenfassen oder Informationen aus Arbeitsdokumenten erschließen. Vor ihrer Einführung sollte geprüft werden, welche Daten verarbeitet werden, welche Berechtigungen zugrunde liegen und welche vertraglichen Bedingungen gelten. Eine KI-Funktion kann vorhandene Berechtigungsprobleme sichtbar machen, wenn Mitarbeitende Zugriff auf mehr Inhalte haben, als für ihre Arbeit erforderlich ist.

Erstellen Sie klare Regeln dazu, welche personenbezogenen oder vertraulichen Daten in KI-Funktionen eingegeben werden dürfen. Informieren Sie Mitarbeitende über die geltenden Vorgaben und prüfen Sie die jeweils aktuellen Produkt- und Datenschutzhinweise.

Mitarbeitende informieren und Vorfälle vorbereiten

Technische Einstellungen allein reichen nicht aus. Mitarbeitende sollten verständlich darüber informiert werden, welche Microsoft-365-Dienste eingesetzt werden, welche Daten dabei verarbeitet werden und an wen sie sich bei Fragen wenden können. Schulungen zu Phishing, sicherem Teilen und dem Umgang mit vertraulichen Informationen helfen, alltägliche Risiken zu reduzieren.

Zusätzlich sollte ein Ablauf für Datenschutz- und Sicherheitsvorfälle feststehen. Dazu gehören klare Meldewege, Zuständigkeiten und Schritte zur Eindämmung eines Vorfalls. So kann das Unternehmen schneller beurteilen, ob eine Datenschutzverletzung vorliegt und welche Maßnahmen erforderlich sind.

Fazit

Datenschutz bei Microsoft 365 entsteht durch das Zusammenspiel von Verträgen, technischer Konfiguration und verantwortungsbewusstem Verhalten. Unternehmen sollten ihre Datenflüsse kennen, Berechtigungen regelmäßig prüfen, Speicher- und Löschfristen festlegen und Mitarbeitende einbeziehen. Da sich Dienste und Einstellungen weiterentwickeln, empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung der Microsoft-365-Umgebung und der dazugehörigen Datenschutzdokumentation.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle rechtliche oder datenschutzfachliche Beratung.

 

Häufig gestellte Fragen zum Datenschutz in Microsoft 365

  1. Ist Microsoft 365 mit der DSGVO vereinbar?
  2. Welche personenbezogenen Daten verarbeitet Microsoft 365?
  3. Wo speichert Microsoft 365 meine Daten?
  4. Benötigt mein Unternehmen einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit Microsoft?
  5. Wie kann ich Microsoft 365 datenschutzfreundlich konfigurieren?
  6. Dürfen Beschäftigte personenbezogene oder vertrauliche Daten in Microsoft Teams speichern?
  7. Was müssen Unternehmen beim Einsatz von KI-Funktionen in Microsoft 365 datenschutzrechtlich beachten?

Ist Microsoft 365 mit der DSGVO vereinbar?

Microsoft 365 kann grundsätzlich DSGVO-konform eingesetzt werden, die Nutzung ist jedoch nicht automatisch mit der Verordnung vereinbar. Unternehmen müssen unter anderem die passenden Vertragsgrundlagen prüfen, die Verarbeitung und Speicherorte der Daten bewerten, datenschutzfreundliche Einstellungen wählen und Zugriffsrechte sowie Aufbewahrungsfristen festlegen. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von den genutzten Diensten und den verarbeiteten Daten ab. Eine regelmäßige Überprüfung der Konfiguration und der aktuellen Vertrags- und Datenschutzinformationen ist daher wichtig.

Welche personenbezogenen Daten verarbeitet Microsoft 365?

Microsoft 365 kann – abhängig von den genutzten Diensten und Einstellungen – verschiedene personenbezogene Daten verarbeiten. Dazu gehören Kontaktdaten und Benutzerkennungen, Inhalte aus E-Mails, Chats, Dokumenten und Besprechungen sowie Nutzungs-, Diagnose- und Protokolldaten, etwa Informationen zu Anmeldungen, Geräten oder Zugriffen. Welche Daten im Einzelfall anfallen und wie sie verwendet werden, richtet sich nach den eingesetzten Anwendungen, den vertraglichen Bedingungen und der Konfiguration des Microsoft-365-Mandanten.

Wo speichert Microsoft 365 meine Daten?

Microsoft 365 speichert Daten je nach Dienst, Vertrag, Mandanteneinstellungen und gewählter Datenregion in unterschiedlichen Rechenzentren. Für bestimmte Dienste und Kundengruppen können Speicherorte in der EU oder Deutschland vorgesehen sein. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sämtliche Daten und Verarbeitungsvorgänge ausschließlich dort stattfinden: Auch Support, Protokolldaten oder einzelne Zusatzdienste können anderen Regelungen unterliegen. Prüfen Sie deshalb die aktuellen Vertragsunterlagen und Microsoft-Angaben zu Datenstandorten und wählen Sie die passenden Regionseinstellungen für Ihre Organisation.

Benötigt mein Unternehmen einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit Microsoft?

In vielen Fällen benötigt Ihr Unternehmen einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), wenn Microsoft personenbezogene Daten im Auftrag Ihres Unternehmens verarbeitet. Prüfen Sie die geltenden Microsoft-Vertragsbedingungen und Datenschutzunterlagen, um festzustellen, ob die erforderliche Vereinbarung bereits enthalten ist und welche Dienste sowie Verarbeitungen sie abdeckt. Dokumentieren Sie außerdem Ihre Prüfung und klären Sie bei Unsicherheiten, ob einzelne Microsoft-365-Dienste abweichende Regelungen erfordern.

Wie kann ich Microsoft 365 datenschutzfreundlich konfigurieren?

Microsoft 365 lässt sich datenschutzfreundlicher konfigurieren, indem Sie nur benötigte Dienste und Funktionen aktivieren, Zugriffsrechte nach dem Prinzip der geringsten Berechtigung vergeben und externe Freigaben gezielt einschränken. Aktivieren Sie Mehr-Faktor-Authentifizierung, prüfen Sie regelmäßig Benutzerkonten und Freigabelinks und legen Sie klare Aufbewahrungs- und Löschfristen fest. Kontrollieren Sie außerdem Protokollierungs-, Diagnose- und Datenschutzeinstellungen sowie die Regeln für mobile Geräte und KI-Funktionen. Dokumentieren Sie Ihre Entscheidungen und überprüfen Sie die Konfiguration regelmäßig, da sich Dienste und Einstellungen ändern können.

Dürfen Beschäftigte personenbezogene oder vertrauliche Daten in Microsoft Teams speichern?

Beschäftigte dürfen personenbezogene oder vertrauliche Daten in Microsoft Teams speichern, sofern die Nutzung durch den Arbeitgeber freigegeben ist und geeignete Datenschutz- und Sicherheitsmaßnahmen bestehen. Dazu gehören klar geregelte Zugriffsrechte, sichere Freigaben, angemessene Aufbewahrungs- und Löschfristen sowie die Nutzung der dafür vorgesehenen Bereiche. Besonders sensible Daten sollten nur gespeichert werden, wenn dies für den konkreten Zweck erforderlich und organisatorisch sowie technisch abgesichert ist. Im Zweifel sollten Beschäftigte die internen Vorgaben beachten oder Datenschutzbeauftragte beziehungsweise IT-Verantwortliche fragen.

Was müssen Unternehmen beim Einsatz von KI-Funktionen in Microsoft 365 datenschutzrechtlich beachten?

Unternehmen sollten vor dem Einsatz von KI-Funktionen in Microsoft 365 prüfen, welche personenbezogenen oder vertraulichen Daten verarbeitet werden, zu welchen Zwecken dies geschieht und welche Vertrags- und Datenschutzeinstellungen für den jeweiligen Dienst gelten. Wichtig sind eine passende Rechtsgrundlage, transparente Informationen für Betroffene sowie eine Prüfung der Zugriffsrechte: KI kann Inhalte auffindbar machen, auf die Mitarbeitende bereits Zugriff haben, weshalb übermässige Berechtigungen ein zusätzliches Risiko darstellen. Legen Sie klare Regeln fest, welche Daten in KI-Funktionen eingegeben werden dürfen, beziehen Sie Datenschutzbeauftragte und Beschäftigte ein und prüfen Sie, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Da Funktionen und Bedingungen variieren können, sollten die aktuellen Microsoft-Unterlagen und die konkrete Konfiguration regelmässig überprüft werden.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und setzt sich für Transparenz in der Bundesverwaltung ein. Die unabhängige Behörde kontrolliert, ob bestimmte öffentliche Stellen und Unternehmen die Datenschutzvorschriften einhalten. Außerdem unterstützt sie Bürgerinnen und Bürger, die Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes erhalten möchten.

Aufgaben im Datenschutz

Eine zentrale Aufgabe des BfDI ist die Überwachung der Datenschutzregeln. Dazu gehören insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der BfDI beaufsichtigt öffentliche Stellen des Bundes sowie bestimmte private Unternehmen und Einrichtungen, für die eine Zuständigkeit auf Bundesebene besteht – etwa in Bereichen der Telekommunikation und der Post.

Die Behörde berät außerdem öffentliche Stellen, Unternehmen und die Öffentlichkeit zu Fragen des Datenschutzes. Sie kann Beschwerden prüfen, Untersuchungen durchführen und bei Verstößen Maßnahmen ergreifen. Dazu zählen je nach Fall Hinweise, Verwarnungen oder verbindliche Anordnungen. Innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs kann der BfDI auch Sanktionen verhängen.

Informationsfreiheit beim Bund

Der zweite Aufgabenbereich betrifft die Informationsfreiheit. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ermöglicht es grundsätzlich jeder Person, Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden zu beantragen. Das kann beispielsweise Dokumente, Berichte oder Verwaltungsvorgänge betreffen.

Das Recht auf Informationszugang ist jedoch nicht grenzenlos. Das IFG sieht Ausnahmen vor, etwa zum Schutz personenbezogener Daten, öffentlicher Sicherheit, vertraulicher Beratungen oder geschäftlicher Geheimnisse. Wird ein Antrag abgelehnt oder nicht fristgerecht beantwortet, können sich Antragstellende an den BfDI wenden. Die Behörde kann den Vorgang prüfen und auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken. Der BfDI ersetzt jedoch nicht in jedem Fall den Rechtsweg.

Unabhängigkeit und Zuständigkeit

Der BfDI ist eine unabhängige oberste Bundesbehörde. Die oder der Bundesbeauftragte wird vom Deutschen Bundestag gewählt. Die Unabhängigkeit soll gewährleisten, dass die Aufsicht frei von Weisungen der Bundesregierung ausgeübt werden kann.

Die Zuständigkeit des BfDI erstreckt sich nicht auf sämtliche Behörden und Unternehmen in Deutschland. Für Landes- und Kommunalbehörden sind in der Regel die Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Bundesländer zuständig. Auch für viele private Unternehmen liegt die Aufsicht bei den Landesdatenschutzbehörden. Welche Stelle zuständig ist, hängt davon ab, wer die Daten verarbeitet und in welchem Bereich dies geschieht.

Wie kann man sich an den BfDI wenden?

Wer vermutet, dass eine Bundesbehörde oder ein Unternehmen im Zuständigkeitsbereich des BfDI personenbezogene Daten rechtswidrig verarbeitet, kann eine Beschwerde einreichen. Hilfreich sind dabei Angaben zur betroffenen Stelle, zum Sachverhalt und – soweit vorhanden – Kopien des bisherigen Schriftverkehrs. Bei einem Antrag auf Informationen nach dem IFG sollte zunächst die zuständige Bundesbehörde kontaktiert werden. Wird der Zugang verweigert oder bleibt eine Antwort aus, kann der BfDI um Prüfung gebeten werden.

Der BfDI trägt damit auf zwei Wegen zu einer verantwortungsvollen Verwaltung bei: Er schützt persönliche Daten vor unzulässiger Verarbeitung und stärkt zugleich den Zugang zu Informationen des Bundes. Beide Aufgaben sind wichtige Voraussetzungen für Vertrauen, Transparenz und demokratische Kontrolle.

 

5 Tipps zum Umgang mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)

  1. Der BfDI schützt Datenschutz und Informationsfreiheit auf Bundesebene.
  2. Bei Problemen mit einer Bundesbehörde kannst du dich beim BfDI beschweren.
  3. Für Landes- und Kommunalbehörden ist meist die Datenschutzaufsicht deines Bundeslands zuständig.
  4. Mit einem Antrag nach dem IFG kannst du Zugang zu Bundesinformationen beantragen.
  5. Halte für eine Beschwerde relevante Schreiben und Belege bereit.

Der BfDI schützt Datenschutz und Informationsfreiheit auf Bundesebene.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) schützt auf Bundesebene die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Umgang mit ihren personenbezogenen Daten und setzt sich zugleich für einen transparenten Staat ein. Er überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei Stellen in seinem Zuständigkeitsbereich und unterstützt den Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes. Damit trägt der BfDI sowohl zum Schutz der Privatsphäre als auch zu Offenheit und Vertrauen in die öffentliche Verwaltung bei.

Bei Problemen mit einer Bundesbehörde kannst du dich beim BfDI beschweren.

Wenn du der Ansicht bist, dass eine Bundesbehörde deine personenbezogenen Daten unzulässig verarbeitet hat, kannst du dich beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) beschweren. Schildere den Sachverhalt möglichst genau und füge relevante Unterlagen oder den bisherigen Schriftverkehr bei. Der BfDI prüft, ob die Angelegenheit in seinen Zuständigkeitsbereich fällt und ob datenschutzrechtliche Vorschriften eingehalten wurden. Für Beschwerden über Landes- oder Kommunalbehörden ist in der Regel die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes zuständig.

Für Landes- und Kommunalbehörden ist meist die Datenschutzaufsicht deines Bundeslands zuständig.

Bei Fragen oder Beschwerden zum Datenschutz in einer Landes- oder Kommunalbehörde ist meist die Datenschutzaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslands zuständig – nicht der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Welche Stelle zuständig ist, hängt davon ab, wo die Behörde ihren Sitz hat. Die Kontaktdaten findest du auf der Website des jeweiligen Bundeslands.

Mit einem Antrag nach dem IFG kannst du Zugang zu Bundesinformationen beantragen.

Mit einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) kannst du bei einer Bundesbehörde Zugang zu amtlichen Informationen beantragen – zum Beispiel zu Berichten, Dokumenten oder Verwaltungsvorgängen. Formuliere möglichst genau, welche Informationen du suchst, und richte den Antrag an die zuständige Behörde. Bestimmte Inhalte können ausnahmsweise geschützt sein, etwa personenbezogene Daten oder vertrauliche Geschäftsgeheimnisse. Wenn dein Antrag abgelehnt wird oder unbeantwortet bleibt, kannst du dich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wenden.

Halte für eine Beschwerde relevante Schreiben und Belege bereit.

Für eine Beschwerde beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sollten Sie alle relevanten Schreiben und Belege bereithalten. Dazu gehören zum Beispiel Nachrichten mit der betreffenden Behörde oder dem Unternehmen, Bescheide, Antragsunterlagen und Nachweise über den bisherigen Ablauf. Eine übersichtliche Zusammenstellung mit wichtigen Daten hilft, den Sachverhalt verständlich darzustellen und die Prüfung zu erleichtern. Senden Sie nur Unterlagen mit, die für Ihre Beschwerde erforderlich sind, und schwärzen Sie gegebenenfalls Angaben unbeteiligter Personen.

WhatsApp-Datensicherheit: So schützen Sie Ihre Nachrichten und Ihr Konto

WhatsApp gehört für viele Menschen zum Alltag. Über den Dienst werden private Nachrichten, Fotos, Dokumente und Sprachnachrichten verschickt. Dabei stellt sich eine wichtige Frage: Wie sicher sind diese Daten – und was können Nutzerinnen und Nutzer selbst tun, um ihre Privatsphäre zu schützen?

Was bedeutet Ende-zu-Ende-Verschlüsselung?

Persönliche Nachrichten und Anrufe auf WhatsApp sind standardmäßig Ende-zu-Ende-verschlüsselt. Das bedeutet: Inhalte werden auf dem Gerät des Absenders verschlüsselt und erst auf dem Gerät des Empfängers wieder lesbar gemacht. Während der Übertragung sollen weder WhatsApp noch andere Personen den Inhalt mitlesen oder anhören können.

Die Verschlüsselung schützt jedoch nicht vor jeder Gefahr. Wer Zugriff auf ein entsperrtes Gerät hat, kann Nachrichten möglicherweise direkt dort lesen. Auch Empfänger können Inhalte speichern, weiterleiten oder per Screenshot festhalten. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ersetzt daher weder einen sicheren Geräteschutz noch einen bewussten Umgang mit persönlichen Informationen.

Nachrichteninhalt und Metadaten sind nicht dasselbe

Verschlüsselung schützt den Inhalt einer Nachricht, aber nicht zwangsläufig alle Informationen rund um ihre Übertragung. Sogenannte Metadaten können beispielsweise Hinweise darauf geben, wann ein Konto aktiv war oder mit wem kommuniziert wurde. Welche Daten verarbeitet werden und zu welchem Zweck, hängt unter anderem von den jeweils geltenden Datenschutzinformationen und der Nutzung des Dienstes ab.

Auch Informationen, die Nutzer freiwillig in Profilen, Statusmeldungen oder Gruppen teilen, sind nicht automatisch vor allen anderen geschützt. Prüfen Sie deshalb regelmäßig, wer Ihr Profilbild, Ihre Info, Ihren Online-Status und Ihre Statusmeldungen sehen kann.

Backups sicher einrichten

Ein wichtiger Punkt ist die Sicherung von Chats in iCloud oder Google Drive. WhatsApp bietet eine optionale Ende-zu-Ende-verschlüsselte Backup-Funktion an. Ist sie aktiviert, wird das Backup zusätzlich geschützt. Je nach Einrichtung erfolgt die Wiederherstellung über ein Passwort oder einen Schlüssel. Bewahren Sie diese Zugangsdaten sicher auf: Ohne sie kann ein verschlüsseltes Backup unter Umständen nicht wiederhergestellt werden.

Öffnen Sie in WhatsApp die Einstellungen und suchen Sie im Bereich „Chats“ nach den Chat-Backup-Einstellungen. Prüfen Sie dort, ob die Ende-zu-Ende-verschlüsselte Sicherung verfügbar und aktiviert ist. Die genaue Bezeichnung und Menüführung kann sich je nach Gerät und App-Version unterscheiden.

Praktische Schritte für mehr Sicherheit

  • Aktivieren Sie die Verifizierung in zwei Schritten. Eine zusätzliche PIN erschwert es anderen, Ihre Rufnummer auf einem neuen Gerät zu registrieren.
  • Schützen Sie Ihr Smartphone. Nutzen Sie eine sichere Displaysperre und halten Sie Betriebssystem sowie WhatsApp aktuell.
  • Kontrollieren Sie verknüpfte Geräte. Melden Sie unbekannte oder nicht mehr verwendete Geräte ab.
  • Begrenzen Sie Ihre Privatsphäre-Einstellungen. Legen Sie fest, wer Profilinformationen, Status und „Zuletzt online“ sehen darf.
  • Seien Sie bei Links und Codes vorsichtig. Geben Sie den Bestätigungscode für WhatsApp niemals an andere weiter – auch nicht an Personen, die sich als Freunde oder Support ausgeben.
  • Prüfen Sie Gruppen-Einladungen. Stellen Sie ein, wer Sie zu Gruppen hinzufügen darf, und verlassen Sie unbekannte Gruppen.
  • Teilen Sie sensible Inhalte bewusst. Verschlüsselte Nachrichten können vom Empfänger gespeichert oder außerhalb des Chats weitergegeben werden.

Vorsicht vor Betrugsversuchen

Viele Angriffe zielen nicht darauf ab, die Verschlüsselung zu überwinden, sondern Nutzer zur Preisgabe von Zugangsdaten zu bewegen. Häufige Maschen sind angebliche Gewinnbenachrichtigungen, dringende Geldforderungen oder Nachrichten, in denen ein vermeintlicher Kontakt um einen Verifizierungscode bittet. Prüfen Sie solche Anliegen über einen zweiten Kommunikationsweg und klicken Sie nicht unüberlegt auf unbekannte Links.

Fazit

Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bietet einen wichtigen Schutz für persönliche Nachrichten und Anrufe auf WhatsApp. Für umfassende Datensicherheit sind jedoch weitere Maßnahmen nötig: sichere Geräteeinstellungen, ein geschütztes Backup, sorgfältig gewählte Privatsphäre-Optionen und ein kritischer Umgang mit verdächtigen Nachrichten. Wer diese Punkte regelmäßig überprüft, kann das Risiko für unbefugten Zugriff und Datenmissbrauch deutlich verringern.

 

9 Vorteile von WhatsApp in Bezug auf Datensicherheit: Schutz durch Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und mehr

  1. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung schützt Nachrichteninhalte.
  2. Anrufe sind standardmäßig verschlüsselt.
  3. Zweistufige Verifizierung schützt das Konto zusätzlich.
  4. Privatsphäre-Einstellungen lassen sich individuell anpassen.
  5. Verschlüsselte Backups bieten zusätzlichen Schutz.
  6. Verknüpfte Geräte können überprüft und abgemeldet werden.
  7. Sicherheitsbenachrichtigungen helfen, Änderungen zu erkennen.
  8. Regelmäßige Updates schließen bekannte Sicherheitslücken.
  9. Blockieren und Melden erleichtert den Umgang mit verdächtigen Kontakten.

 

7 Sicherheitsbedenken bei WhatsApp: Risiken für den Datenschutz

  1. Metadaten sind nicht vollständig durch die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung geschützt.
  2. Cloud-Backups sind nicht automatisch Ende-zu-Ende-verschlüsselt.
  3. Empfänger können Nachrichten speichern oder weiterleiten.
  4. Bei Geräteverlust droht Zugriff auf ungeschützte Chats.
  5. Phishing kann Nutzer zur Preisgabe von Bestätigungscodes verleiten.
  6. Datenschutzeinstellungen müssen regelmäßig überprüft werden.
  7. Gruppen teilen Telefonnummern mit anderen Mitgliedern.

Ende-zu-Ende-Verschlüsselung schützt Nachrichteninhalte.

Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung schützt die Inhalte persönlicher WhatsApp-Nachrichten während der Übertragung: Sie werden auf dem Gerät des Absenders verschlüsselt und erst auf dem Gerät des Empfängers wieder lesbar. So können Unbefugte die Nachrichteninhalte unterwegs nicht einfach mitlesen. Für zusätzlichen Schutz sollten auch Smartphone und Backups sicher eingerichtet sein.

Anrufe sind standardmäßig verschlüsselt.

Ein wichtiger Vorteil der WhatsApp-Datensicherheit: Anrufe sind standardmäßig Ende-zu-Ende-verschlüsselt. Dadurch können grundsätzlich nur die beteiligten Personen das Gespräch hören – der Inhalt wird während der Übertragung vor dem Zugriff Dritter geschützt. So lassen sich private Gespräche bequem und mit zusätzlicher Vertraulichkeit führen.

Zweistufige Verifizierung schützt das Konto zusätzlich.

Die zweistufige Verifizierung schützt Ihr WhatsApp-Konto zusätzlich vor unbefugtem Zugriff. Neben dem SMS-Code wird eine persönliche PIN abgefragt, wenn Ihre Telefonnummer erneut bei WhatsApp registriert wird. Selbst wenn jemand an Ihren Bestätigungscode gelangt, erschwert diese zusätzliche Sicherheitsstufe die Übernahme Ihres Kontos. Wählen Sie eine schwer zu erratende PIN und geben Sie sie niemals an andere weiter.

Privatsphäre-Einstellungen lassen sich individuell anpassen.

Ein großer Vorteil von WhatsApp ist, dass sich die Privatsphäre-Einstellungen individuell anpassen lassen. Nutzerinnen und Nutzer können beispielsweise festlegen, wer ihr Profilbild, ihre Statusmeldungen oder ihre „Zuletzt online“-Informationen sehen darf. So lässt sich die Sichtbarkeit persönlicher Angaben gezielt auf Kontakte beschränken und die Privatsphäre an die eigenen Bedürfnisse anpassen.

Verschlüsselte Backups bieten zusätzlichen Schutz.

Verschlüsselte Backups bieten zusätzlichen Schutz für Ihre Chatverläufe, wenn diese in iCloud oder Google Drive gesichert werden. Ist die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung für Backups aktiviert, können Unbefugte die gespeicherten Nachrichten nicht einfach einsehen. Für die Wiederherstellung benötigen Sie je nach Einstellung ein Passwort oder einen Verschlüsselungsschlüssel. Bewahren Sie diese Zugangsdaten sicher auf, denn ohne sie lässt sich das Backup möglicherweise nicht wiederherstellen.

Verknüpfte Geräte können überprüft und abgemeldet werden.

Ein wichtiger Vorteil der WhatsApp-Datensicherheit ist, dass verknüpfte Geräte jederzeit überprüft und bei Bedarf abgemeldet werden können. So lässt sich schnell erkennen, ob das Konto noch auf einem unbekannten oder nicht mehr genutzten Computer aktiv ist. Wird ein verdächtiges Gerät entdeckt, kann die Verbindung direkt getrennt werden, damit es keinen weiteren Zugriff auf WhatsApp Web oder die Desktop-App hat.

Sicherheitsbenachrichtigungen helfen, Änderungen zu erkennen.

Sicherheitsbenachrichtigungen helfen dabei, wichtige Änderungen in WhatsApp zu erkennen. Wenn sich beispielsweise der Sicherheitsschlüssel eines Kontakts ändert – etwa weil die Person ein neues Smartphone eingerichtet oder WhatsApp neu installiert hat –, kann die App darüber informieren. So lässt sich bei Bedarf prüfen, ob die Änderung erwartet wurde, und die Identität des Kontakts über einen anderen Kommunikationsweg bestätigen. Die Benachrichtigungen bieten damit eine zusätzliche Orientierung, ersetzen aber nicht die eigene Vorsicht im Umgang mit Nachrichten und Kontakten.

Regelmäßige Updates schließen bekannte Sicherheitslücken.

Regelmäßige Updates tragen wesentlich zur Datensicherheit bei, da sie bekannte Sicherheitslücken schließen und WhatsApp gegen neu entdeckte Bedrohungen absichern können. Installieren Sie Aktualisierungen daher zeitnah und aktivieren Sie nach Möglichkeit automatische Updates. Achten Sie außerdem darauf, auch das Betriebssystem Ihres Smartphones aktuell zu halten, denn dessen Sicherheitsfunktionen schützen Ihre Chats und persönlichen Daten zusätzlich.

Blockieren und Melden erleichtert den Umgang mit verdächtigen Kontakten.

Die Funktionen „Blockieren“ und „Melden“ erleichtern den Umgang mit verdächtigen Kontakten und unerwünschten Nachrichten. Wer blockiert, kann verhindern, dass die betreffende Person weitere Nachrichten oder Anrufe über WhatsApp sendet. Eine Meldung hilft WhatsApp dabei, mögliche Verstöße und missbräuchliches Verhalten zu prüfen. So können Nutzerinnen und Nutzer schnell reagieren und ihre Kommunikation besser vor Belästigung, Spam und Betrugsversuchen schützen.

Metadaten sind nicht vollständig durch die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung geschützt.

Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung schützt den Inhalt von WhatsApp-Nachrichten und Anrufen, aber nicht automatisch alle begleitenden Informationen. Sogenannte Metadaten – etwa wann kommuniziert wird, wie häufig ein Kontakt stattfindet oder welche Geräte und Konten beteiligt sind – können weiterhin verarbeitet werden. Sie verraten zwar nicht unmittelbar, was geschrieben oder gesagt wurde, können aber Rückschlüsse auf Kommunikationsmuster und Gewohnheiten ermöglichen. Deshalb sollten Nutzerinnen und Nutzer auch ihre Privatsphäre-Einstellungen prüfen und sparsam mit persönlichen Informationen umgehen.

Cloud-Backups sind nicht automatisch Ende-zu-Ende-verschlüsselt.

Ein möglicher Schwachpunkt bei WhatsApp sind Cloud-Backups: Sie sind nicht automatisch Ende-zu-Ende-verschlüsselt. Werden Chats unverschlüsselt in iCloud oder Google Drive gesichert, gelten dafür die Sicherheits- und Datenschutzbedingungen des jeweiligen Cloud-Anbieters. Wer seine Sicherungen zusätzlich schützen möchte, sollte in WhatsApp die Ende-zu-Ende-verschlüsselte Backup-Funktion aktivieren und das dafür eingerichtete Passwort oder den Schlüssel sicher aufbewahren.

Empfänger können Nachrichten speichern oder weiterleiten.

Ein Nachteil der WhatsApp-Datensicherheit ist, dass die Kontrolle über eine Nachricht nach dem Versand teilweise beim Empfänger liegt. Auch wenn persönliche Chats Ende-zu-Ende-verschlüsselt sind, kann die empfangende Person Nachrichten speichern, weiterleiten, kopieren oder per Screenshot festhalten. So können private Inhalte außerhalb des ursprünglichen Chats verbreitet werden, ohne dass der Absender dies verhindern kann. Deshalb sollten sensible Informationen nur mit Personen geteilt werden, denen man vertraut.

Bei Geräteverlust droht Zugriff auf ungeschützte Chats.

Geht ein Smartphone verloren oder wird es gestohlen, können ungeschützte Chats in WhatsApp für Unbefugte zugänglich sein – insbesondere, wenn das Gerät nicht durch eine sichere Displaysperre geschützt ist oder bereits entsperrt wurde. Neben privaten Nachrichten können auch Fotos, Dokumente und andere persönliche Informationen betroffen sein. Eine starke PIN oder ein biometrischer Geräteschutz, die Aktivierung der WhatsApp-Sperre und die Möglichkeit zur Fernlöschung helfen, das Risiko zu verringern.

Phishing kann Nutzer zur Preisgabe von Bestätigungscodes verleiten.

Ein wichtiges Risiko für die WhatsApp-Datensicherheit sind Phishing-Angriffe: Betrüger geben sich häufig als WhatsApp, ein bekanntes Unternehmen oder sogar als vertraute Person aus und bitten um den Bestätigungscode, der per SMS verschickt wurde. Wer diesen Code weitergibt, kann Fremden ermöglichen, das eigene Konto auf einem anderen Gerät zu registrieren. Teilen Sie Ihren Bestätigungscode deshalb niemals mit anderen – auch dann nicht, wenn die Anfrage dringend oder glaubwürdig wirkt.

Datenschutzeinstellungen müssen regelmäßig überprüft werden.

Ein Nachteil bei WhatsApp ist, dass die Datenschutzeinstellungen regelmäßig überprüft werden müssen. App-Updates können neue Funktionen oder geänderte Optionen mit sich bringen, sodass frühere Einstellungen nicht immer den eigenen Vorstellungen entsprechen. Wer etwa festlegen möchte, wer Profilbild, Status oder Online-Informationen sehen kann, sollte die Einstellungen von Zeit zu Zeit kontrollieren und anpassen. Das erfordert Aufmerksamkeit und kann leicht vergessen werden.

Gruppen teilen Telefonnummern mit anderen Mitgliedern.

Ein Nachteil von WhatsApp-Gruppen ist, dass die Telefonnummer eines Mitglieds für die anderen Gruppenmitglieder sichtbar sein kann – auch für Personen, die nicht im eigenen Adressbuch gespeichert sind. Dadurch wird die Nummer möglicherweise einem größeren Personenkreis bekannt als beabsichtigt und kann zu unerwünschten Nachrichten oder Kontaktaufnahmen führen. Treten Sie Gruppen daher nur bei, wenn Sie den Zweck und die Mitglieder kennen, und prüfen Sie Ihre Privatsphäre-Einstellungen.

§ 2 BDSG: Öffentliche und nichtöffentliche Stellen einfach erklärt

§ 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) unterscheidet zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen. Diese Einordnung ist wichtig, weil sie dabei hilft zu bestimmen, welche Datenschutzvorschriften für eine Behörde, ein Unternehmen oder eine andere Organisation gelten.

Was regelt § 2 BDSG?

Die Vorschrift beschreibt, welche Einrichtungen als öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten und wer zu den nichtöffentlichen Stellen zählt. Sie ist damit eine grundlegende Begriffsbestimmung im BDSG. § 2 legt jedoch nicht selbst fest, ob eine konkrete Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt ist. Dafür müssen zusätzlich die einschlägigen Vorschriften des BDSG, der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und gegebenenfalls weiterer Gesetze geprüft werden.

Öffentliche Stellen des Bundes

Nach § 2 Absatz 1 BDSG zählen insbesondere Bundesbehörden, Organe der Rechtspflege des Bundes sowie weitere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes zu den öffentlichen Stellen des Bundes. Dazu gehören auch bestimmte bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen.

Öffentliche Stellen der Länder

§ 2 Absatz 2 BDSG erfasst unter anderem Behörden und Organe der Rechtspflege eines Landes. Auch Gemeinden, Gemeindeverbände und andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die der Aufsicht eines Landes unterstehen, können öffentliche Stellen der Länder sein.

Für Landes- und Kommunalbehörden sind neben der DSGVO häufig die Datenschutzgesetze des jeweiligen Bundeslandes maßgeblich. Welche Regelungen im Einzelfall gelten, hängt daher auch davon ab, wo die Stelle tätig ist und welche Aufgabe sie wahrnimmt.

Organisationen in privater Rechtsform mit Verwaltungsaufgaben

Auch eine Organisation in privater Rechtsform kann unter bestimmten Voraussetzungen als öffentliche Stelle gelten. § 2 Absatz 3 BDSG betrifft Vereinigungen öffentlicher Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Sie gelten als öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinaus tätig sind oder der Bund die absolute Mehrheit der Anteile oder Stimmen hält. Andernfalls werden sie als öffentliche Stellen der Länder eingeordnet.

Die Rechtsform allein entscheidet somit nicht immer über die datenschutzrechtliche Einordnung. Auch die Trägerschaft, die Aufgaben und die Beteiligungsverhältnisse können eine Rolle spielen.

Was sind nichtöffentliche Stellen?

Nach § 2 Absatz 4 BDSG sind nichtöffentliche Stellen natürliche und juristische Personen, Gesellschaften sowie andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, sofern sie nicht unter die Definitionen der öffentlichen Stellen fallen. Dazu zählen beispielsweise viele privatwirtschaftliche Unternehmen und Vereine.

Eine Besonderheit gilt, wenn eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. In diesem Umfang gilt sie als öffentliche Stelle im Sinne des BDSG. Die Einordnung kann also davon abhängen, welche konkrete Tätigkeit betrachtet wird.

Warum ist die Unterscheidung wichtig?

  • Maßgebliche Datenschutzregeln: Je nach Einordnung können unterschiedliche Vorschriften des Bundes oder eines Landes gelten.
  • Verantwortlichkeiten: Die Stelle muss klären, welche Pflichten sie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfüllen muss.
  • Kontrolle und Zuständigkeit: Die Einordnung kann für die Frage relevant sein, welche Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig ist.
  • Besondere Aufgaben: Bei hoheitlichen Tätigkeiten können für private Organisationen andere datenschutzrechtliche Maßstäbe gelten als bei ihren sonstigen Tätigkeiten.

Fazit

§ 2 BDSG schafft die Grundlage für die Unterscheidung zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen. Entscheidend sind nicht immer nur Name oder Rechtsform einer Organisation: Auch ihre Trägerschaft, Verwaltungsaufgaben und konkrete Tätigkeiten können relevant sein. Für die Beurteilung eines Einzelfalls sollte deshalb neben § 2 BDSG auch geprüft werden, welche Vorschriften der DSGVO sowie des Bundes- oder Landesrechts Anwendung finden.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie im Bundesdatenschutzgesetz auf „Gesetze im Internet“.

 

Vorteile von § 2 BDSG: Klare Definitionen und Zuständigkeitsregelungen im Datenschutz

  1. § 2 BDSG definiert öffentliche und nichtöffentliche Stellen.
  2. Die Vorschrift schafft klare Begriffsgrundlagen.
  3. Sie erleichtert die Einordnung von Behörden.
  4. Sie berücksichtigt auch Einrichtungen der Länder.
  5. Sie erfasst bestimmte öffentlich-rechtliche Organisationen.
  6. Private Rechtsformen können bei Verwaltungsaufgaben einbezogen werden.
  7. Die konkrete Tätigkeit kann für die Einordnung entscheidend sein.
  8. Die Definition unterstützt die Bestimmung einschlägiger Datenschutzregeln.
  9. Sie hilft, Zuständigkeiten im Datenschutz zu klären.

 

Herausforderungen und Unklarheiten bei der Anwendung des § 2 BDSG

  1. Die Einordnung kann bei gemischten Aufgaben unklar sein.
  2. Die Abgrenzung hängt oft von mehreren Faktoren ab.
  3. § 2 BDSG erklärt nicht alle Datenschutzpflichten.
  4. Für Länderstellen gelten teils zusätzliche Landesgesetze.

§ 2 BDSG definiert öffentliche und nichtöffentliche Stellen.

Ein wesentlicher Vorteil von § 2 BDSG ist, dass die Vorschrift klar zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen unterscheidet. Dadurch lässt sich besser einordnen, welche Datenschutzregelungen für Behörden, Unternehmen und andere Organisationen gelten. Diese Klarheit erleichtert es, Zuständigkeiten und Pflichten zu bestimmen und die jeweils passenden Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden.

Die Vorschrift schafft klare Begriffsgrundlagen.

§ 2 BDSG schafft klare Begriffsgrundlagen, indem die Vorschrift zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen unterscheidet und diese Kategorien näher einordnet. Dadurch lässt sich leichter bestimmen, welche datenschutzrechtlichen Regelungen für Behörden, Unternehmen und andere Organisationen gelten. Diese klare Zuordnung erleichtert die Anwendung des BDSG und kann helfen, Zuständigkeiten und Pflichten im Datenschutz besser zu verstehen.

Sie erleichtert die Einordnung von Behörden.

§ 2 BDSG erleichtert die Einordnung von Behörden, indem die Vorschrift festlegt, welche Einrichtungen als öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten. Dadurch können Behörden besser bestimmen, welche datenschutzrechtlichen Regeln für sie maßgeblich sind und welche Aufsichtsbehörde zuständig ist. Die klare Abgrenzung schafft Orientierung im Umgang mit personenbezogenen Daten und hilft, Verantwortlichkeiten nachvollziehbar zuzuordnen.

Sie berücksichtigt auch Einrichtungen der Länder.

Ein wichtiger Vorteil von § 2 BDSG ist, dass die Vorschrift nicht nur öffentliche Stellen des Bundes, sondern auch Einrichtungen der Länder berücksichtigt. Dadurch wird klarer, welche Behörden und öffentlich-rechtlichen Organisationen auf Landesebene als öffentliche Stellen gelten. Das erleichtert die datenschutzrechtliche Einordnung und schafft eine verlässliche Grundlage für den Umgang mit personenbezogenen Daten.

Sie erfasst bestimmte öffentlich-rechtliche Organisationen.

Ein Vorteil von § 2 BDSG ist, dass die Vorschrift bestimmte öffentlich-rechtliche Organisationen ausdrücklich erfasst. Dadurch wird klarer, dass nicht nur klassische Behörden, sondern je nach Rechtsform und Aufgabe auch Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Zusammenschlüsse öffentlicher Stellen unter die datenschutzrechtlichen Regelungen fallen können. Das schafft Orientierung bei der Einordnung und hilft, Verantwortlichkeiten für den Schutz personenbezogener Daten festzulegen.

Private Rechtsformen können bei Verwaltungsaufgaben einbezogen werden.

Ein Vorteil des § 2 BDSG ist, dass auch Organisationen in privater Rechtsform in die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben einbezogen werden können. So lassen sich öffentliche Aufgaben flexibel durch Unternehmen oder andere private Einrichtungen erfüllen, ohne dass der öffentliche Charakter der Tätigkeit aus dem Blick gerät. Übernehmen solche Organisationen hoheitliche Verwaltungsaufgaben, werden sie für diesen Tätigkeitsbereich datenschutzrechtlich wie öffentliche Stellen behandelt.

Die konkrete Tätigkeit kann für die Einordnung entscheidend sein.

Ein wichtiger Vorteil der Regelung in § 2 BDSG ist, dass bei der Einordnung nicht ausschließlich die Rechtsform einer Organisation zählt. Entscheidend kann auch sein, welche konkrete Tätigkeit sie ausübt: Übernimmt eine private Organisation hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, gilt sie für diesen Tätigkeitsbereich als öffentliche Stelle. Dadurch lässt sich die datenschutzrechtliche Einordnung genauer an den tatsächlichen Aufgaben ausrichten.

Die Definition unterstützt die Bestimmung einschlägiger Datenschutzregeln.

Die Definitionen in § 2 BDSG helfen dabei, eine Stelle als öffentlich oder nichtöffentlich einzuordnen. Das ist wichtig, weil sich daraus ableiten lässt, welche Datenschutzvorschriften im konkreten Fall zu berücksichtigen sind – etwa Regelungen des Bundes, eines Bundeslandes oder der DSGVO. Die klare begriffliche Orientierung erleichtert es Organisationen, ihre datenschutzrechtlichen Pflichten zu erkennen und die zuständigen Vorgaben gezielt zu prüfen.

Sie hilft, Zuständigkeiten im Datenschutz zu klären.

§ 2 BDSG hilft dabei, Zuständigkeiten im Datenschutz zu klären, indem die Vorschrift zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen unterscheidet. Diese Einordnung kann zeigen, welche Datenschutzregelungen gelten und welche Aufsichtsbehörde zuständig ist. So lässt sich besser bestimmen, wer für die Einhaltung der Datenschutzpflichten verantwortlich ist.

Die Einordnung kann bei gemischten Aufgaben unklar sein.

Ein möglicher Nachteil von § 2 BDSG ist, dass die Einordnung bei Organisationen mit gemischten Aufgaben unklar sein kann. Eine Einrichtung kann beispielsweise sowohl hoheitliche Verwaltungsaufgaben als auch Tätigkeiten im privaten oder wirtschaftlichen Bereich ausüben. Dann ist nicht immer auf den ersten Blick erkennbar, ob sie insgesamt als öffentliche Stelle gilt oder ob die Einordnung je nach konkreter Tätigkeit unterschiedlich ausfällt. Das kann die Bestimmung der anwendbaren Datenschutzvorschriften und Zuständigkeiten erschweren und im Einzelfall eine genauere rechtliche Prüfung erforderlich machen.

Die Abgrenzung hängt oft von mehreren Faktoren ab.

Ein möglicher Nachteil des § 2 BDSG ist, dass die Abgrenzung zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen oft von mehreren Faktoren abhängt. Neben der Rechtsform können etwa die Trägerschaft, die Beteiligungsverhältnisse und die konkreten Aufgaben einer Organisation entscheidend sein. Dadurch ist die Einordnung nicht immer auf den ersten Blick eindeutig und kann eine sorgfältige rechtliche Prüfung erfordern.

§ 2 BDSG erklärt nicht alle Datenschutzpflichten.

Ein möglicher Nachteil von § 2 BDSG ist, dass die Vorschrift zwar öffentliche und nichtöffentliche Stellen definiert, aber nicht alle Datenschutzpflichten erläutert. Sie beantwortet daher nicht allein, auf welcher Rechtsgrundlage personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen, welche Informations- und Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder welche Betroffenenrechte zu beachten sind. Dafür müssen weitere Regelungen der DSGVO, des BDSG und gegebenenfalls einschlägiger Landesgesetze herangezogen werden. Unternehmen und Behörden benötigen deshalb oft zusätzliche rechtliche Prüfung, um ihre konkreten Pflichten sicher zu bestimmen.

Für Länderstellen gelten teils zusätzliche Landesgesetze.

Ein möglicher Nachteil von § 2 BDSG ist, dass für öffentliche Stellen der Länder neben den bundesrechtlichen Vorgaben häufig auch Datenschutzgesetze des jeweiligen Bundeslandes gelten. Dadurch kann die Rechtslage je nach Bundesland unterschiedlich sein und für Behörden, Beschäftigte sowie betroffene Personen schwerer zu überblicken sein. Besonders bei länderübergreifenden Projekten ist es daher wichtig, die jeweils einschlägigen Landesregelungen zusätzlich zu prüfen.

§ 23 BDSG: Wann öffentliche Stellen personenbezogene Daten für andere Zwecke nutzen dürfen

Personenbezogene Daten werden grundsätzlich für einen bestimmten, bei ihrer Erhebung festgelegten Zweck verarbeitet. Doch darf eine Behörde Daten, die sie für einen bestimmten Anlass erhalten hat, später auch für einen anderen Zweck verwenden? § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) regelt, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Stellen solche Daten weiterverarbeiten dürfen.

Was bedeutet „Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck“?

Eine Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck liegt vor, wenn eine öffentliche Stelle personenbezogene Daten für einen Zweck nutzt, der von dem ursprünglichen Erhebungszweck abweicht. Beispielsweise können Angaben, die zunächst im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erhoben wurden, später für eine gesetzlich vorgesehene Kontroll- oder Prüfaufgabe relevant werden.

§ 23 BDSG steht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Zweckbindung aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dieser Grundsatz soll verhindern, dass Daten ohne klare Rechtfertigung beliebig für neue Anliegen verwendet werden.

Die Voraussetzungen nach § 23 BDSG

§ 23 BDSG erlaubt öffentlichen Stellen eine zweckändernde Weiterverarbeitung unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu zählen insbesondere Fälle, in denen:

  • offensichtlich ist, dass die weitere Verarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt;
  • Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit bestehen;
  • die Verarbeitung erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für das Gemeinwohl oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren oder wichtige Gemeinwohlbelange zu wahren;
  • die Daten für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder für bestimmte Maßnahmen der Strafvollstreckung benötigt werden;
  • die Verarbeitung erforderlich ist, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person abzuwenden; oder
  • die Daten für Aufsichts- und Kontrollaufgaben, Rechnungsprüfungen oder Organisationsuntersuchungen erforderlich sind.

Entscheidend ist in der Regel, dass die Weiterverarbeitung für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Die öffentliche Stelle muss also prüfen, ob der Zweck auch mit weniger eingriffsintensiven Mitteln erreicht werden kann.

§ 23 BDSG ist keine pauschale Erlaubnis

Die Vorschrift bedeutet nicht, dass Behörden vorhandene Daten frei für beliebige neue Aufgaben einsetzen dürfen. Es muss ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegen, und die Verarbeitung muss die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen. Dazu gehören unter anderem die Grundsätze der Datenminimierung, der Richtigkeit und der Sicherheit personenbezogener Daten.

Außerdem ist § 23 BDSG im Zusammenhang mit der DSGVO und den weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften zu lesen. Die öffentliche Stelle muss daher auch prüfen, ob eine passende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besteht und ob Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen gelten.

Für wen gilt die Vorschrift?

§ 23 BDSG betrifft öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes. Für Behörden und öffentliche Stellen der Länder können stattdessen die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze und spezialgesetzlichen Regelungen maßgeblich sein. Welche Vorschrift gilt, hängt daher unter anderem davon ab, welche Stelle die Daten verarbeitet und in welchem Aufgabenbereich sie tätig ist.

Was können betroffene Personen tun?

Wer wissen möchte, warum eine Behörde personenbezogene Daten für einen bestimmten Zweck verarbeitet, kann sich an die zuständige Stelle wenden und Auskunft über die Datenverarbeitung verlangen. Je nach Situation kommen weitere Rechte nach der DSGVO in Betracht, etwa das Recht auf Berichtigung oder – unter bestimmten Voraussetzungen – das Recht auf Löschung. Für Beschwerden kann auch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde kontaktiert werden.

Zusammenfassung

§ 23 BDSG schafft begrenzte Möglichkeiten für öffentliche Stellen, personenbezogene Daten auch für einen anderen Zweck als den ursprünglichen weiterzuverarbeiten. Dafür muss ein gesetzlich anerkannter Anlass vorliegen; die Verarbeitung muss erforderlich und mit den übrigen Datenschutzanforderungen vereinbar sein. Die Vorschrift ist deshalb keine allgemeine Freigabe zur beliebigen Nutzung behördlicher Daten.

Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung eines konkreten Falls sind die aktuelle Gesetzesfassung und die einschlägigen Regelungen des Bundes oder des jeweiligen Landes maßgeblich.

 

5 Tipps zur Zweckänderung gemäß § 23 BDSG für öffentliche Stellen

  1. § 23 BDSG betrifft Zweckänderungen bei der Verarbeitung durch öffentliche Stellen.
  2. Prüfen Sie, ob einer der gesetzlich erlaubten Gründe für die Zweckänderung vorliegt.
  3. Nutzen Sie Daten nur, soweit die Weiterverarbeitung für den neuen Zweck erforderlich ist.
  4. Wägen Sie die Interessen der betroffenen Person sorgfältig ab.
  5. Dokumentieren Sie Zweck, Rechtsgrundlage und Abwägung; prüfen Sie auch Informationspflichten.

§ 23 BDSG betrifft Zweckänderungen bei der Verarbeitung durch öffentliche Stellen.

§ 23 BDSG regelt, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Stellen personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck weiterverarbeiten dürfen als dem, für den sie ursprünglich erhoben wurden. Eine solche Zweckänderung ist nicht beliebig zulässig: Sie muss gesetzlich gerechtfertigt und für den neuen Zweck erforderlich sein. Dabei sind auch die Grundsätze der DSGVO, insbesondere Zweckbindung und Datenminimierung, zu beachten.

Prüfen Sie, ob einer der gesetzlich erlaubten Gründe für die Zweckänderung vorliegt.

Prüfen Sie sorgfältig, ob für die geplante Zweckänderung tatsächlich einer der in § 23 BDSG vorgesehenen Gründe vorliegt. Eine Weiterverarbeitung personenbezogener Daten ist nicht allein deshalb zulässig, weil sie praktisch oder hilfreich erscheint: Es muss ein gesetzlich anerkannter Anlass bestehen, und die Verarbeitung muss für den neuen Zweck erforderlich sein. Dokumentieren Sie die Prüfung nachvollziehbar und berücksichtigen Sie auch die Vorgaben der DSGVO sowie gegebenenfalls einschlägige Spezialgesetze.

Nutzen Sie Daten nur, soweit die Weiterverarbeitung für den neuen Zweck erforderlich ist.

Nutzen Sie personenbezogene Daten für einen neuen Zweck nur in dem Umfang, der dafür tatsächlich erforderlich ist. Prüfen Sie vor der Weiterverarbeitung, welche Angaben benötigt werden, und lassen Sie nicht notwendige Daten außen vor. So berücksichtigen Sie den Grundsatz der Datenminimierung und tragen dazu bei, die Privatsphäre der betroffenen Personen zu schützen.

Wägen Sie die Interessen der betroffenen Person sorgfältig ab.

Bei einer Weiterverarbeitung nach § 23 BDSG sollten öffentliche Stellen sorgfältig abwägen, welche Auswirkungen die geplante Nutzung auf die betroffene Person hat. Dabei sind unter anderem die Sensibilität der Daten, der ursprüngliche Erhebungszweck und mögliche Folgen für die Person zu berücksichtigen. Je stärker die Weiterverarbeitung in ihre Rechte und Freiheiten eingreift, desto überzeugender muss der rechtliche Grund dafür sein. Die Entscheidung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.

Dokumentieren Sie Zweck, Rechtsgrundlage und Abwägung; prüfen Sie auch Informationspflichten.

Dokumentieren Sie bei einer Weiterverarbeitung nach § 23 BDSG sorgfältig den ursprünglichen und den neuen Zweck, die einschlägige Rechtsgrundlage sowie die Gründe, aus denen die Verarbeitung erforderlich und zulässig ist. Halten Sie außerdem fest, wie die Interessen und Grundrechte der betroffenen Personen berücksichtigt wurden. Prüfen Sie, ob Informationspflichten bestehen und ob die betroffenen Personen über die Zweckänderung und ihre Rechte informiert werden müssen.