DSGVO Artikel 17: Recht auf Löschung

Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt das Recht auf Löschung personenbezogener Daten. Dieses Recht wird häufig auch als „Recht auf Vergessenwerden“ bezeichnet. Es ermöglicht betroffenen Personen, unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung ihrer Daten von einem Unternehmen, einer Behörde oder einer anderen verantwortlichen Stelle zu verlangen.

Wann besteht ein Anspruch auf Löschung?

Verantwortliche müssen personenbezogene Daten unverzüglich löschen, wenn einer der in Artikel 17 Absatz 1 DSGVO genannten Gründe vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn:

  • die Daten für den Zweck, für den sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind;
  • die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und es keine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung gibt;
  • die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung bestehen;
  • die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden;
  • die Löschung erforderlich ist, um eine rechtliche Verpflichtung nach EU- oder nationalem Recht zu erfüllen;
  • die Daten im Zusammenhang mit dem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft an ein Kind erhoben wurden.

Bei Direktwerbung gilt eine besondere Regel: Widerspricht eine Person der Verarbeitung ihrer Daten zu diesem Zweck, dürfen die Daten nicht weiter für Direktwerbung verarbeitet werden.

Das Recht ist nicht uneingeschränkt

Ein Löschungsantrag führt nicht in jedem Fall dazu, dass Daten entfernt werden müssen. Artikel 17 Absatz 3 DSGVO sieht Ausnahmen vor. Eine Löschung kann beispielsweise ausgeschlossen sein, wenn die Verarbeitung erforderlich ist, um das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information auszuüben oder eine rechtliche Verpflichtung zu erfüllen.

Weitere Ausnahmen betreffen unter anderem Aufgaben im öffentlichen Interesse, bestimmte Zwecke der öffentlichen Gesundheit sowie Archiv-, Forschungs- und Statistikzwecke. Auch wenn Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden, kann eine Löschung abgelehnt werden.

Besondere Regeln für öffentlich zugängliche Daten

Hat eine verantwortliche Stelle personenbezogene Daten öffentlich gemacht und muss sie diese löschen, muss sie unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Umsetzungskosten angemessene Schritte unternehmen, um andere Verantwortliche über das Löschungsverlangen zu informieren. Das betrifft insbesondere Links, Kopien oder Replikationen der Daten.

Wie kann ein Löschungsantrag gestellt werden?

Ein Antrag kann direkt an die verantwortliche Stelle gerichtet werden, zum Beispiel an deren Datenschutzkontakt oder Datenschutzbeauftragte. Es empfiehlt sich, klar zu benennen, welche Daten gelöscht werden sollen und – soweit bekannt – weshalb ein Löschungsgrund vorliegt. Ein Antrag muss jedoch nicht zwingend eine bestimmte Form haben.

Die verantwortliche Stelle muss grundsätzlich innerhalb eines Monats über die ergriffenen Maßnahmen oder die Gründe für eine Ablehnung informieren. Bei komplexen oder zahlreichen Anträgen kann diese Frist um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden. Über die Verlängerung und deren Gründe muss die antragstellende Person innerhalb des ersten Monats informiert werden.

Die Bearbeitung ist grundsätzlich kostenlos. Bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen darf die verantwortliche Stelle jedoch ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Bearbeitung verweigern. Sie muss dies begründen können. Bestehen begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person, kann sie zusätzliche Informationen zur Identitätsbestätigung anfordern.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Wird ein Löschungsantrag abgelehnt, muss die verantwortliche Stelle die Gründe mitteilen. Betroffene Personen können sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Welche Aufsichtsbehörde zuständig ist, hängt vom jeweiligen Fall und dem Sitz der verantwortlichen Stelle ab.

Fazit

Artikel 17 DSGVO gibt Menschen ein wichtiges Recht, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Es greift jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen und kann durch gesetzliche Pflichten, öffentliche Interessen oder andere Ausnahmen begrenzt sein. Ob ein Anspruch besteht, hängt daher immer von den konkreten Umständen und der jeweiligen Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ab.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

 

Häufig gestellte Fragen zu Artikel 17 der DSGVO: Ihr Recht auf Datenlöschung verstehen

  1. Was regelt Artikel 17 der DSGVO?
  2. Wann habe ich nach Artikel 17 DSGVO ein Recht auf Löschung meiner personenbezogenen Daten?
  3. Wie kann ich die Löschung meiner Daten nach der DSGVO beantragen?
  4. Wie lange darf ein Unternehmen für die Bearbeitung meines Löschungsantrags benötigen?
  5. Muss ein Unternehmen alle meine Daten löschen, wenn ich es dazu auffordere?
  6. Welche Ausnahmen vom Recht auf Löschung sieht Artikel 17 DSGVO vor?
  7. Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Datenlöschung abgelehnt wird?
  8. Ist die Bearbeitung eines Löschungsantrags nach Artikel 17 DSGVO kostenlos?

Was regelt Artikel 17 der DSGVO?

Artikel 17 der DSGVO regelt das Recht auf Löschung personenbezogener Daten, auch „Recht auf Vergessenwerden“ genannt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Betroffene verlangen, dass ihre Daten unverzüglich gelöscht werden – zum Beispiel, wenn sie für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden oder eine Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage besteht. Das Recht gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und weitere Ausnahmen können einer Löschung entgegenstehen.

Wann habe ich nach Artikel 17 DSGVO ein Recht auf Löschung meiner personenbezogenen Daten?

Nach Artikel 17 DSGVO haben Sie grundsätzlich das Recht, die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn diese für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich sind, Sie eine Einwilligung widerrufen und keine andere Rechtsgrundlage besteht, Sie erfolgreich Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen oder die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Ein Löschungsanspruch kann außerdem bestehen, wenn die Löschung gesetzlich vorgeschrieben ist. Das Recht gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Eine verantwortliche Stelle darf Daten unter bestimmten Voraussetzungen weiter speichern, etwa zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Wie kann ich die Löschung meiner Daten nach der DSGVO beantragen?

Sie können die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten beantragen, indem Sie sich direkt an das Unternehmen oder die Organisation wenden, die Ihre Daten verarbeitet – zum Beispiel per E-Mail an den Datenschutzkontakt oder die Datenschutzbeauftragte. Beschreiben Sie möglichst konkret, welche Daten gelöscht werden sollen, und geben Sie gegebenenfalls den Grund für Ihren Antrag an. Eine bestimmte Form ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Die verantwortliche Stelle muss Ihnen in der Regel innerhalb eines Monats antworten. Wird Ihr Antrag abgelehnt, muss sie die Gründe dafür nennen.

Wie lange darf ein Unternehmen für die Bearbeitung meines Löschungsantrags benötigen?

Ein Unternehmen muss Ihren Löschungsantrag grundsätzlich unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang bearbeiten. Ist der Antrag besonders komplex oder liegen mehrere Anträge vor, darf die Frist um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden. Das Unternehmen muss Sie jedoch innerhalb des ersten Monats über die Verlängerung und deren Gründe informieren. Wird der Antrag abgelehnt, muss es Ihnen ebenfalls innerhalb der geltenden Frist die Gründe dafür mitteilen und Sie über Ihre Beschwerde- und Rechtsschutzmöglichkeiten informieren.

Muss ein Unternehmen alle meine Daten löschen, wenn ich es dazu auffordere?

Nein, ein Unternehmen muss nicht automatisch alle Ihre Daten löschen, nur weil Sie dies verlangen. Nach Artikel 17 DSGVO besteht ein Anspruch auf Löschung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – etwa wenn die Daten für ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden oder unrechtmäßig verarbeitet wurden. Das Unternehmen darf oder muss Daten jedoch unter Umständen weiterhin speichern, zum Beispiel aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder zur Geltendmachung und Verteidigung von Rechtsansprüchen. Es muss Ihren Antrag prüfen und Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats über die Entscheidung informieren.

Welche Ausnahmen vom Recht auf Löschung sieht Artikel 17 DSGVO vor?

Artikel 17 DSGVO sieht Ausnahmen vom Recht auf Löschung vor, wenn die weitere Verarbeitung beispielsweise zur Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Eine Löschung kann außerdem ausgeschlossen sein, wenn die Daten für eine Aufgabe im öffentlichen Interesse, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder für Archiv-, Forschungs- und Statistikzwecke benötigt werden und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dürfen Daten unter Umständen weiterhin gespeichert werden. Ob eine Ausnahme greift, hängt stets vom Einzelfall ab.

Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Datenlöschung abgelehnt wird?

Wird Ihr Antrag auf Datenlöschung abgelehnt, muss die verantwortliche Stelle Ihnen die Gründe dafür mitteilen. Prüfen Sie, ob die Begründung nachvollziehbar ist und ob eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 3 DSGVO greift, etwa weil die Daten aufgrund einer gesetzlichen Pflicht aufbewahrt werden müssen. Können Sie die Entscheidung nicht nachvollziehen, bitten Sie um eine genauere Erklärung oder wenden Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. Außerdem können Sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Ist die Bearbeitung eines Löschungsantrags nach Artikel 17 DSGVO kostenlos?

Grundsätzlich ist die Bearbeitung eines Löschungsantrags nach Artikel 17 DSGVO kostenlos. Bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen darf die verantwortliche Stelle jedoch ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Bearbeitung ablehnen. Sie muss dies im Einzelfall begründen können.